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Zugewinnausgleich-Rechner (Scheidung, Näherung)

Berechne den Zugewinnausgleich bei Scheidung: Wer mehr Zugewinn erzielt hat, zahlt die Hälfte der Differenz aus (§ 1378 BGB, Orientierung Stand 2026).

Aktualisiert: 2026-06-19

Ergebnis

Ausgleichsforderung 37.500
Ausgleichspflicht Partner A zahlt an B
Zugewinn Partner A 110.000
Zugewinn Partner B 35.000
Differenz der Zugewinne 75.000

Formel: Zugewinn je Partner = Endvermögen − Anfangsvermögen (≥ 0); Ausgleich = (höherer Zugewinn − niedrigerer Zugewinn) / 2

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Leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird bei der Scheidung der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Der Zugewinn jedes Partners ist die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen (mindestens 0). Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung (§§ 1373, 1378 BGB). Dieser Rechner liefert eine Orientierung (Stand 2026); Sonderfälle wie privilegiertes Anfangsvermögen (Erbschaften, Schenkungen) oder Indexierung bleiben unberücksichtigt.

So funktioniert's

  1. Anfangs- und Endvermögen für Partner A eintragen.
  2. Anfangs- und Endvermögen für Partner B eintragen.
  3. Ausgleichsforderung und Richtung der Zahlung ablesen.

Häufige Fragen

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Für jeden Ehegatten wird der Zugewinn als Endvermögen minus Anfangsvermögen ermittelt (mindestens 0). Wer den größeren Zugewinn hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz aus (§ 1378 BGB).

Was zählt zum Anfangsvermögen?

Das Vermögen bei Eheschließung. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe gelten als privilegiertes Anfangsvermögen und erhöhen den Zugewinn nicht – dieser Rechner berücksichtigt das vereinfacht nicht.

Kann der Zugewinn negativ sein?

Nein. Macht ein Ehegatte während der Ehe Verluste, beträgt sein Zugewinn 0. Ein negativer Zugewinn wird nicht angesetzt.

Welcher Stichtag gilt?

Für das Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich, für das Anfangsvermögen der Tag der Eheschließung.

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