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Vergleichsmehrwert-Rechner (Einigungsgebühr)

Berechne die zusätzliche Einigungsgebühr, wenn ein Vergleich nicht anhängige Ansprüche mitregelt: 1,0-Gebühr aus dem Vergleichsmehrwert (RVG, Stand 2026).

Aktualisiert: 2026-06-18

Ergebnis

Zusätzliche Mehrwertgebühr 396,27
Einigungsgebühr Mehrwert (netto, 1,5) 333
Einigungsgebühr anhängiger Teil (1,0) 334
Gesamter Vergleichswert 8.000

Formel: Mehrwertgebühr = 1,0-Gebühr aus dem Vergleichsmehrwert (nicht anhängiger Teil)

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Werden in einem gerichtlichen Vergleich auch Ansprüche mitgeregelt, die nicht Gegenstand des Prozesses waren, entsteht ein Vergleichsmehrwert. Für diesen nicht anhängigen Teil fällt eine erhöhte Einigungsgebühr (1,5) an, da insoweit kein gerichtliches Verfahren lief. Dieser Rechner schätzt die dadurch zusätzlich entstehende Anwaltsgebühr (Stand 2026); Auslagen sind nicht berücksichtigt.

So funktioniert's

  1. Anhängigen Streitwert eingeben.
  2. Vergleichsmehrwert (nicht anhängiger, mitverglichener Teil) eintragen.
  3. Umsatzsteuer wählen.
  4. Zusätzlich anfallende Mehrwertgebühr ablesen.

Häufige Fragen

Was ist ein Vergleichsmehrwert?

Der Mehrwert entsteht, wenn ein Vergleich über den anhängigen Streit hinaus weitere, nicht rechtshängige Ansprüche mitregelt. Dieser zusätzliche Wert erhöht die Bemessungsgrundlage für die Einigungsgebühr.

Warum 1,5 auf den Mehrwert?

Für den nicht anhängigen Teil lief kein Gerichtsverfahren. Die Einigungsgebühr beträgt deshalb 1,5 statt 1,0 (Nr. 1000 VV RVG), weil die außergerichtliche Einigung höher honoriert wird.

Wer trägt die Mehrwertkosten?

Über die Kosten des Mehrvergleichs treffen die Parteien meist eine eigene Regelung im Vergleich. Fehlt sie, gilt im Zweifel eine Kostenaufhebung – jede Seite trägt ihre eigenen Mehrwertkosten.

Fällt auch Gerichtskosten für den Mehrwert an?

Ein gerichtlicher Vergleich über nicht anhängige Gegenstände löst grundsätzlich keine zusätzliche Gerichtsgebühr aus; relevant ist hier vor allem die Anwaltsgebühr.

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