Streitwert-Rechner (wiederkehrende Leistungen)
Ermittle den Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen wie Miete oder Unterhalt – nach dem 3,5-Jahres-Wert (§ 9 ZPO) bzw. Jahresbetrag bei Mietstreit.
Aktualisiert: 2026-06-18
Ergebnis
Formel: Streitwert = monatlicher Betrag × 12 × Jahresfaktor (3,5 nach § 9 ZPO, 1 bei Mietstreit § 41 GKG)
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So funktioniert's
- Monatlichen Betrag eingeben (Miete oder Unterhalt).
- Art des Streits wählen.
- Bei Rückstand zusätzlich die Anzahl der Monate angeben.
- Streitwert ablesen und für die Kostenberechnung weiterverwenden.
Häufige Fragen
Warum 3,5 Jahre?
Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer setzt § 9 ZPO den 3,5-fachen Jahreswert als Streitwert an, um den wirtschaftlichen Wert des Dauerstreits abzubilden.
Was gilt bei einer Räumungsklage?
Beim Streit über den Bestand eines Miet- oder Pachtverhältnisses ist der Streitwert höchstens die Jahresmiete bzw. der Jahrespachtzins (§ 41 GKG), nicht der 3,5-fache Wert.
Wie wird ein Mietrückstand bewertet?
Geht es nur um konkret aufgelaufene Rückstände, ist deren Summe der Streitwert – also Monatsbetrag mal Anzahl der Monate. Wähle dazu „aufgelaufener Rückstand".
Wofür brauche ich den Streitwert?
Er bestimmt die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie die sachliche Zuständigkeit (Amts- oder Landgericht) und die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln.
Wer legt den Streitwert endgültig fest?
Das Gericht setzt den Streitwert durch Beschluss fest. Dieser Rechner liefert die übliche Berechnungsgrundlage als Orientierung.
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