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Prozesskostenrisiko-Rechner (1. Instanz)

Berechne dein gesamtes Kostenrisiko bei einer Zivilklage: Gerichtskosten plus beide Anwälte nach RVG und GKG, inklusive USt – vereinfacht (Stand 2026).

Aktualisiert: 2026-06-18

Ergebnis

Gesamtes Kostenrisiko 2.517,9
Gerichtskosten 483
Anwaltskosten je Seite 1.017,45

Formel: Gesamtrisiko = 3,0 GKG-Gebühr + 2 × (2,5 RVG-Gebühr + 20 €) × 1,19

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Wer klagt, trägt ein Kostenrisiko: Verliert man, zahlt man Gerichtskosten und in der Regel auch die Anwaltskosten der Gegenseite (§ 91 ZPO). Dieser Rechner schätzt das Gesamtrisiko der ersten Instanz aus dem Streitwert – mit der 3,0-fachen Gerichtsgebühr und je 2,5 Anwaltsgebühren pro Seite zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Es handelt sich um eine vereinfachte Näherung (Stand 2026).

So funktioniert's

  1. Streitwert eingeben (meist die eingeklagte Summe).
  2. Wählen, ob beide Seiten Anwälte haben.
  3. Gesamtes Kostenrisiko ablesen – das ist grob der Betrag, der bei vollständigem Verlieren droht.
  4. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten anteilig verteilt.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Kosten bei einem Prozess?

Grundsätzlich die unterliegende Partei (§ 91 ZPO). Wer ganz verliert, trägt Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Seiten. Bei teilweisem Erfolg werden die Kosten quotal aufgeteilt.

Warum 2,5 Gebühren pro Anwalt?

Im Gerichtsverfahren fallen typischerweise eine Verfahrensgebühr (1,3) und eine Terminsgebühr (1,2) an, zusammen 2,5. Bei einem Vergleich kommt oft noch eine Einigungsgebühr hinzu.

Ist das das maximale Risiko?

Es ist eine realistische Näherung für die erste Instanz. Hinzu kommen können Zeugen-, Sachverständigen- und Reisekosten sowie weitere Instanzen.

Kann ich das Risiko begrenzen?

Ja, etwa durch eine Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe bei geringem Einkommen oder einen frühen Vergleich, der die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 reduziert.

Gilt das auch vor dem Arbeitsgericht?

Nein. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG).

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