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Räumungsklage-Kosten-Rechner

Schätze die Kosten einer Wohnraum-Räumungsklage: Streitwert = Jahresnettomiete (§ 41 GKG), 3,0 Gerichtsgebühren plus Anwaltskosten beider Seiten (Orientierung 2026).

Aktualisiert: 2026-06-19

Ergebnis

Geschätzte Gesamtkosten 3.908
Streitwert (Jahresmiete) 9.600
Gerichtskosten (3,0) 798
Anwaltskosten je Seite 1.555
Anwaltskosten gesamt 3.110

Formel: Streitwert = 12 × Nettokaltmiete; Gerichtskosten = 3,0 × GKG-Gebühr; Anwalt/Seite = (1,3 + 1,2 + Pauschale) × RVG-Gebühr

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Bei einer Räumungsklage über Wohnraum bemisst sich der Streitwert nach der Jahresnettomiete (§ 41 Abs. 2 GKG). Daraus ergeben sich die Gerichtskosten (in erster Instanz eine 3,0-fache Gebühr) sowie die Anwaltsgebühren nach dem RVG (Verfahrens- und Terminsgebühr je Seite). Die unterliegende Partei trägt regelmäßig die gesamten Kosten (§ 91 ZPO). Dieser Rechner gibt eine vereinfachte Näherung ohne Umsatzsteuer (Stand 2026); Vollstreckungs- und Gerichtsvollzieherkosten der eigentlichen Räumung sind nicht enthalten.

So funktioniert's

  1. Monatliche Nettokaltmiete eingeben – der Streitwert ist die Jahresmiete.
  2. Wählen, ob eine oder beide Seiten anwaltlich vertreten sind.
  3. Geschätzte Gesamtkosten aus Gerichts- und Anwaltskosten ablesen.
  4. Beachten: Die spätere Zwangsräumung verursacht zusätzliche Kosten.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Streitwert einer Räumungsklage?

Bei Wohnraum entspricht der Streitwert dem Jahresbetrag der Nettokaltmiete (§ 41 Abs. 2 GKG), also der zwölffachen Monatskaltmiete. Werden zusätzlich Mietrückstände eingeklagt, kann sich der Wert erhöhen.

Wer zahlt die Kosten der Räumungsklage?

Im Regelfall trägt die unterliegende Partei alle Kosten – also Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Seiten (§ 91 ZPO). Verliert der Mieter, muss er somit auch den Anwalt des Vermieters bezahlen.

Sind die Kosten der Zwangsräumung enthalten?

Nein. Dieser Rechner deckt nur das gerichtliche Erkenntnisverfahren ab. Die anschließende Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher (inklusive Spedition und Einlagerung) verursacht zusätzliche, oft erhebliche Kosten.

Wie genau ist die Schätzung?

Die Werte folgen den Gebührentabellen von GKG und RVG (Stand 2026) und einer typischen Gebührenstruktur erster Instanz. Die verbindliche Festsetzung trifft das Gericht; Umsatzsteuer ist nicht berücksichtigt.

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