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Schmerzensgeld-Orientierung (grobe Einschätzung)

Erhalte eine grobe Orientierung für ein mögliches Schmerzensgeld anhand von Schwere und Dauer der Beeinträchtigung. Nur Hinweis, keine Rechtsberatung.

Aktualisiert: 2026-06-18

Ergebnis

Grobe Orientierung (Mitte) 1.200
Untere Spanne 840
Obere Spanne 1.680

Formel: Orientierung = Tagessatz nach Schwere × Behandlungstage (grobe Spanne, keine Tabelle)

Eingaben ändern sich live – keine Anmeldung, keine Daten verlassen deinen Browser.

Schmerzensgeld lässt sich nicht exakt berechnen: Gerichte entscheiden im Einzelfall anhand von Art, Schwere und Dauer der Verletzung, dem Verschulden und den Folgen. Als grobe Orientierung dienen veröffentlichte Schmerzensgeldtabellen mit Vergleichsfällen. Dieser Rechner gibt nur eine sehr grobe Spanne und ist ausdrücklich keine Rechtsberatung – ziehe für eine belastbare Einschätzung einen Anwalt hinzu.

So funktioniert's

  1. Dauer der Beeinträchtigung in Tagen eingeben.
  2. Schwere der Verletzung einordnen.
  3. Verschuldensgrad des Schädigers wählen.
  4. Die grobe Spanne als ersten Anhaltspunkt verstehen – maßgeblich sind Vergleichsfälle.

Häufige Fragen

Kann man Schmerzensgeld genau berechnen?

Nein. Es gibt keine feste Formel. Gerichte orientieren sich an vergleichbaren entschiedenen Fällen (Schmerzensgeldtabellen) und gewichten den Einzelfall.

Welche Faktoren erhöhen das Schmerzensgeld?

Schwere und Dauer der Verletzung, bleibende Schäden, Anzahl der Operationen, psychische Folgen sowie grobes Verschulden oder Vorsatz des Schädigers.

Was ist eine Schmerzensgeldtabelle?

Eine Sammlung gerichtlicher Entscheidungen, geordnet nach Verletzungsart und zugesprochenem Betrag. Sie dient als Vergleichsmaßstab, ist aber nicht bindend.

Ist die Zahl hier verlässlich?

Nein, sie ist nur eine sehr grobe Orientierung mit fiktiven Tagessätzen. Die tatsächliche Höhe kann deutlich abweichen. Lass dich anwaltlich beraten.

Verjährt der Anspruch?

Schmerzensgeldansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§§ 195, 199 BGB). Bei bestimmten Verletzungen gelten längere Fristen.

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