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Widerspruchsfrist-Rechner (Bescheid, 1 Monat)

Berechne das Ende der Widerspruchsfrist gegen einen behördlichen Bescheid: ein Monat ab Bekanntgabe (§ 70 VwGO), mit Wochenend-Verschiebung auf den nächsten Werktag.

Aktualisiert: 2026-06-19

Ergebnis

Fristende Bis zu diesem Tag (einschließlich) muss der Widerspruch bei der Behörde eingegangen sein. 01.07.2026
Wochentag Mittwoch
Fristende (lang) Mittwoch, 1. Juli 2026
Tag 1
Monat 7
Jahr 2.026
Verschiebung (Werktag) 0 Tage
Tage bis Fristende 30 Tage

Formel: Fristende = Bekanntgabe + 1 Monat (§ 70 VwGO, § 188 BGB); bei Sa/So Verschiebung auf nächsten Werktag (§ 193 BGB)

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Gegen einen belastenden Verwaltungsakt (Bescheid) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden (§ 70 VwGO). Die Frist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe (§ 187 Abs. 1 BGB) und endet einen Monat später an dem Tag, der dem Bekanntgabetag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Ende auf einen Samstag oder Sonntag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB). Fehlt eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Feiertage bildet der Rechner nicht ab; dies ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

So funktioniert's

  1. Tag der Bekanntgabe des Bescheids eintragen.
  2. Frist wählen – im Regelfall 1 Monat.
  3. Wochenend-Regel festlegen.
  4. Letzten Tag für den Widerspruch ablesen – bis dahin muss er bei der Behörde eingegangen sein.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Widerspruchsfrist?

Sie beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 70 VwGO). Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sie sich auf ein Jahr.

Wann gilt ein Bescheid als bekanntgegeben?

Bei Zustellung per einfachem Brief gilt der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 2 VwVfG). Trage in den Rechner den so ermittelten Bekanntgabetag ein.

Kommt es auf das Absenden oder den Zugang an?

Anders als beim Widerruf muss der Widerspruch innerhalb der Frist bei der Behörde eingegangen sein. Das bloße Absenden am letzten Tag genügt nicht – plane den Postweg ein.

Was passiert nach Ablauf der Frist?

Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig und kann grundsätzlich nicht mehr angefochten werden. Nur bei unverschuldeter Versäumnis kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

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