Widerspruchsfrist-Rechner (Bescheid, 1 Monat)
Berechne das Ende der Widerspruchsfrist gegen einen behördlichen Bescheid: ein Monat ab Bekanntgabe (§ 70 VwGO), mit Wochenend-Verschiebung auf den nächsten Werktag.
Aktualisiert: 2026-06-19
Ergebnis
Formel: Fristende = Bekanntgabe + 1 Monat (§ 70 VwGO, § 188 BGB); bei Sa/So Verschiebung auf nächsten Werktag (§ 193 BGB)
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So funktioniert's
- Tag der Bekanntgabe des Bescheids eintragen.
- Frist wählen – im Regelfall 1 Monat.
- Wochenend-Regel festlegen.
- Letzten Tag für den Widerspruch ablesen – bis dahin muss er bei der Behörde eingegangen sein.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Widerspruchsfrist?
Sie beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 70 VwGO). Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sie sich auf ein Jahr.
Wann gilt ein Bescheid als bekanntgegeben?
Bei Zustellung per einfachem Brief gilt der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 2 VwVfG). Trage in den Rechner den so ermittelten Bekanntgabetag ein.
Kommt es auf das Absenden oder den Zugang an?
Anders als beim Widerruf muss der Widerspruch innerhalb der Frist bei der Behörde eingegangen sein. Das bloße Absenden am letzten Tag genügt nicht – plane den Postweg ein.
Was passiert nach Ablauf der Frist?
Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig und kann grundsätzlich nicht mehr angefochten werden. Nur bei unverschuldeter Versäumnis kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
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