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Übungsleiterpauschale Rechner (3.000 € Freibetrag)

Berechne den steuerfreien Anteil deiner nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit: bis 3.000 € im Jahr bleiben steuer- und sozialabgabenfrei (Stand 2026).

Aktualisiert: 2026-06-19

Ergebnis

Steuerfreier Anteil 2.400
Steuerpflichtiger Anteil 0
Nicht genutzter Freibetrag Verfällt am Jahresende und ist nicht übertragbar. 600

Formel: Steuerfrei = min(Einnahmen, Freibetrag); Steuerpflichtig = max(Einnahmen − Freibetrag, 0)

Eingaben ändern sich live – keine Anmeldung, keine Daten verlassen deinen Browser.

Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Erzieher oder im Pflegebereich für gemeinnützige Vereine oder öffentliche Einrichtungen tätig ist, kann den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG nutzen. Stand 2026 bleiben bis zu 3.000 € im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei. Dieser Rechner zeigt dir den steuerfreien Anteil und einen eventuell verbleibenden steuerpflichtigen Rest.

So funktioniert's

  1. Trage deine gesamten Jahres-Einnahmen aus der begünstigten Tätigkeit ein.
  2. Belasse den Freibetrag bei 3.000 € oder passe ihn an.
  3. Lies den steuerfreien und den steuerpflichtigen Anteil ab.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale?

Stand 2026 beträgt der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG 3.000 € pro Jahr. Bis zu diesem Betrag bleiben die Einnahmen steuer- und sozialabgabenfrei.

Für welche Tätigkeiten gilt der Freibetrag?

Begünstigt sind nebenberufliche, pädagogisch ausgerichtete Tätigkeiten wie Übungsleiter, Trainer, Chorleiter, Ausbilder, Erzieher oder die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen – für gemeinnützige Organisationen oder die öffentliche Hand.

Ist der Freibetrag pro Verein oder pro Person?

Der Freibetrag gilt personenbezogen einmal pro Jahr, unabhängig von der Zahl der Tätigkeiten oder Auftraggeber. Mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet.

Kann ich Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale kombinieren?

Für dieselbe Tätigkeit nicht, aber für verschiedene Tätigkeiten kann beides nebeneinander genutzt werden. Maßgeblich ist immer der Einzelfall.

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