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Modernisierungsumlage-Rechner

Berechne, um wie viel die Miete nach einer Modernisierung steigen darf: 8 % der umlegbaren Kosten pro Jahr – inklusive der gesetzlichen Kappung.

Aktualisiert: 2026-06-18

Ergebnis

Monatliche Mieterhöhung 200
Neue Kaltmiete 700
Jährliche Umlage (8 %) 2.400
Monatliche Kappungsgrenze 210

Formel: Jährliche Umlage = umlegbare Kosten × 8 %; monatlich = /12; gekappt auf 3 €/m² (bzw. 2 € bei Miete < 7 €/m²) je 6 Jahre

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Nach einer Modernisierung dürfen Vermieter 8 % der umlegbaren Kosten pro Jahr auf die Jahresmiete aufschlagen (§ 559 BGB). Zusätzlich gilt eine Kappung: Innerhalb von sechs Jahren darf die Miete je Quadratmeter um höchstens 3 € steigen – bei einer Ausgangsmiete unter 7 €/m² nur um 2 €/m². Reine Instandhaltungskosten und Förderungen sind vorher abzuziehen. Dieser Rechner ist eine Orientierung nach dem Stand 2026; im Einzelfall zählen die genaue Kostenaufteilung und die Modernisierungsankündigung.

So funktioniert's

  1. Umlegbare Modernisierungskosten eintragen (ohne Instandhaltungsanteil und Förderung).
  2. Wohnfläche der Wohnung angeben.
  3. Aktuelle Nettokaltmiete eingeben – sie entscheidet über die Kappung (2 oder 3 €/m²).
  4. Monatliche Erhöhung und neue Miete ablesen.

Häufige Fragen

Wie viel darf nach Modernisierung umgelegt werden?

Pro Jahr 8 % der umlegbaren Modernisierungskosten. Bei 30.000 € sind das 2.400 € jährlich oder 200 € im Monat – allerdings begrenzt durch die Kappung von 2 bzw. 3 € je Quadratmeter in sechs Jahren.

Was zählt nicht zu den umlegbaren Kosten?

Erhaltungs- und Instandhaltungskosten müssen herausgerechnet werden, ebenso öffentliche Förderungen und zinsverbilligte Darlehen. Nur die echte Verbesserung der Wohnqualität oder Energieeinsparung ist umlagefähig.

Wann gilt die niedrigere Kappung von 2 €/m²?

Wenn die monatliche Kaltmiete vor der Modernisierung unter 7 € pro Quadratmeter liegt. Dann darf die Miete in sechs Jahren nur um 2 €/m² statt 3 €/m² steigen.

Ist die Berechnung verbindlich?

Nein. Sie liefert eine Orientierung nach § 559 BGB (Stand 2026). Maßgeblich sind die formgerechte Ankündigung, die genaue Kostenabgrenzung und örtliche Besonderheiten.

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