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Mieterhöhung-Rechner (Kappungsgrenze)

Prüfe, wie weit deine Kaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen darf – begrenzt durch die Kappungsgrenze von 15 oder 20 % in drei Jahren.

Aktualisiert: 2026-06-18

Ergebnis

Zulässige neue Kaltmiete 950
Mögliche Erhöhung 150
Erhöhung in Prozent 18,75 %
Kappungsgrenze (Obergrenze) 960

Formel: Kappungsgrenze = aktuelle Miete × (1 + Grenze%/100); zulässige Miete = min(Vergleichsmiete, Kappungsgrenze)

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Vermieter dürfen die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben (§ 558 BGB). Zusätzlich gilt die Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur um 15 %. Die zulässige neue Miete ist immer der niedrigere der beiden Werte. Dieser Rechner liefert eine Orientierung – Stand 2026. Maßgeblich sind der örtliche Mietspiegel, die genaue Frist und die Begründung der Erhöhung.

So funktioniert's

  1. Aktuelle Nettokaltmiete eingeben.
  2. Ortsübliche Vergleichsmiete aus dem Mietspiegel eintragen.
  3. Kappungsgrenze wählen – 15 % in ausgewiesenen Gebieten, sonst 20 %.
  4. Zulässige neue Miete und mögliche Erhöhung ablesen.

Häufige Fragen

Was ist die Kappungsgrenze?

Die Kappungsgrenze begrenzt, um wie viel Prozent die Miete innerhalb von drei Jahren steigen darf – auf 20 %, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt per Landesverordnung auf 15 %. Sie greift unabhängig davon, wie hoch die Vergleichsmiete ist.

Gilt die Kappungsgrenze auch bei Modernisierung?

Nein. Erhöhungen nach einer Modernisierung folgen eigenen Regeln (Modernisierungsumlage) und werden nicht auf die Kappungsgrenze angerechnet. Dieser Rechner betrachtet nur die Anpassung an die Vergleichsmiete.

Wie finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete?

Aus dem örtlichen Mietspiegel, einer Mietdatenbank oder mit mindestens drei Vergleichswohnungen. Sie gilt für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Lage.

Ist diese Berechnung rechtsverbindlich?

Nein, sie ist nur eine Orientierung nach den Regeln von § 558 BGB (Stand 2026). Fristen, Begründungspflichten und örtliche Verordnungen entscheiden im Einzelfall – bei Streit hilft der Mieterverein.

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