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Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

Schätze den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle: Bedarf nach Alter und Einkommensgruppe, Zahlbetrag nach Abzug des halben Kindergeldes (Stand 2026).

Aktualisiert: 2026-06-18

Ergebnis

Zahlbetrag pro Monat nach Abzug Kindergeld 426,5
Tabellenbedarf 554
Abzug Kindergeld 127,5

Formel: Zahlbetrag = Tabellenbedarf(Alter) × Einkommensfaktor − halbes Kindergeld (127,50 €)

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Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgeblich sind das bereinigte Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und das Alter des Kindes. Vom Tabellenbedarf wird bei minderjährigen Kindern das halbe Kindergeld (127,50 € bei 255 €) abgezogen. Dieser Rechner liefert eine nachvollziehbare Näherung (Stand 2026) – verbindlich ist die jeweils aktuelle amtliche Tabelle.

So funktioniert's

  1. Altersstufe des Kindes wählen (Tabelle staffelt nach 0–5, 6–11, 12–17, ab 18).
  2. Einkommensgruppe nach dem bereinigten Netto des Zahlenden auswählen.
  3. Tabellenbedarf und Zahlbetrag nach Abzug des Kindergeldes ablesen.
  4. Für den verbindlichen Betrag die aktuelle Düsseldorfer Tabelle bzw. eine Beratung nutzen.

Häufige Fragen

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Eine bundesweit anerkannte Leitlinie der Gerichte zur Höhe des Kindesunterhalts. Sie staffelt den Bedarf nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes.

Warum wird Kindergeld abgezogen?

Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes (Stand 2026: 127,50 €) auf den Bedarf angerechnet. Bei volljährigen Kindern in der Regel das volle Kindergeld.

Was bedeutet bereinigtes Nettoeinkommen?

Das Nettoeinkommen abzüglich berücksichtigungsfähiger Posten wie berufsbedingter Aufwendungen oder bestimmter Schulden. Der genaue Betrag wird im Einzelfall ermittelt.

Wie genau ist dieser Rechner?

Er bildet die ersten Einkommensgruppen als Näherung ab (Stand 2026). Selbstbehalt, Mangelfälle, weitere Unterhaltsberechtigte und Sonderbedarf sind nicht berücksichtigt. Verbindlich ist die amtliche Tabelle.

Gibt es einen Mindestunterhalt?

Ja. Die unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Darunter darf der Unterhalt für minderjährige Kinder grundsätzlich nicht fallen.

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