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Verpflegungspauschale Ausland Rechner

Berechne die Verpflegungspauschale für Auslandsdienstreisen aus den länderspezifischen Sätzen: voller Satz für 24-Stunden-Tage, 80 % für An-/Abreise und Tage über 8 Stunden.

Aktualisiert: 2026-06-19

Ergebnis

Verpflegungspauschale 180
Pauschale vor Kürzung 180
Satz An-/Abreise (80 %) 40
Kürzung gesamt 0

Formel: Pauschale = volle Tage × Auslandssatz + (An-/Abreise + Tage 8–24 h) × 80 % × Auslandssatz − Kürzungen

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Bei Auslandsdienstreisen gelten statt der Inlandspauschalen länderspezifische Verpflegungssätze, die das Bundesfinanzministerium jährlich festlegt. Für volle Abwesenheitstage (24 Stunden) gilt der volle Auslandssatz, für An- und Abreisetage sowie eintägige Reisen über 8 Stunden 80 % davon. Werden Mahlzeiten gestellt, wird gekürzt: Frühstück um 20 %, Mittag- oder Abendessen um je 40 % des vollen Satzes. Trage den passenden Ländersatz ein – dieser Rechner liefert die ansetzbare Pauschale (Stand 2026).

So funktioniert's

  1. Schlage den vollen Verpflegungssatz für das Reiseland in der BMF-Tabelle nach und trage ihn ein.
  2. Gib die vollen Reisetage (24 Stunden abwesend) an.
  3. Erfasse An-/Abreisetage und eintägige Reisen über 8 Stunden.
  4. Trage gestellte Mahlzeiten ein und lies die Pauschale ab.

Häufige Fragen

Woher bekomme ich die Auslandssätze?

Die länderspezifischen Verpflegungs- und Übernachtungssätze veröffentlicht das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich in einem Schreiben. Trage den vollen Tagessatz des jeweiligen Landes ein.

Wie hoch ist der Satz für An- und Abreise?

Für An- und Abreisetage sowie eintägige Auslandsreisen über 8 Stunden gelten 80 % des vollen Auslandssatzes – analog zur Inlandsregelung.

Wie wirken sich gestellte Mahlzeiten aus?

Ein gestelltes Frühstück kürzt um 20 % des vollen Auslandssatzes, ein Mittag- oder Abendessen um je 40 %. Die Kürzung bezieht sich stets auf den vollen Tagessatz des Landes.

Welcher Ländersatz gilt bei Reisen durch mehrere Länder?

Maßgeblich ist in der Regel das Land, das der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Bei reinen An-/Abreisetagen gilt der Satz des letzten Tätigkeitsortes.

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