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Resturlaub-Rechner bei Jobwechsel (Zwölftelung)

Berechne bei einem Jobwechsel im Jahr deinen anteiligen Urlaub beim alten und neuen Arbeitgeber per Zwölftelung – und ob beim Austritt nach dem 30.6. der volle Anspruch greift.

Aktualisiert: 2026-06-19

Ergebnis

Resturlaub beim alten Arbeitgeber Anteiliger (bzw. voller) Anspruch minus bereits genommener Urlaub. Negativ = zu viel genommen. 5 Tage
Anspruch beim alten Arbeitgeber 15 Tage
Anspruch beim neuen Arbeitgeber (Rest des Jahres) Zwölftelung für die verbleibenden Monate. 15 Tage
Gesamt im Wechseljahr 20 Tage

Formel: Anteil je Arbeitgeber = Jahresurlaub × (volle Beschäftigungsmonate ÷ 12) ; Austritt 2. Jahreshälfte → ggf. voller Jahresanspruch beim alten Arbeitgeber

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Wer im laufenden Jahr den Job wechselt, hat bei beiden Arbeitgebern einen anteiligen Urlaubsanspruch – berechnet per Zwölftelung nach vollen Beschäftigungsmonaten. Eine Besonderheit: Scheidest du in der zweiten Jahreshälfte aus (Austritt ab 1. Juli) und ist die Wartezeit erfüllt, steht dir beim alten Arbeitgeber häufig der volle Jahresurlaub zu. Eine Doppelgewährung über zwei Arbeitgeber ist gesetzlich ausgeschlossen; eine Urlaubsbescheinigung dokumentiert den bereits genommenen Urlaub.

So funktioniert's

  1. Trage deinen vollen Jahresurlaub ein.
  2. Gib die vollen Beschäftigungsmonate beim alten Arbeitgeber bis zum Austritt an.
  3. Erfasse den dort bereits genommenen Urlaub.
  4. Wähle, ob der Austritt in der ersten oder zweiten Jahreshälfte liegt, und lies die Aufteilung ab.

Häufige Fragen

Wie funktioniert die Zwölftelung?

Für jeden vollen Monat der Beschäftigung entsteht ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bei 6 vollen Monaten und 30 Tagen Jahresurlaub sind das 6/12 × 30 = 15 Tage.

Warum kann beim Austritt ab Juli mehr zustehen?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht die Zwölftelung nur für das Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte ausdrücklich vor. Bei Austritt in der zweiten Jahreshälfte – nach erfüllter sechsmonatiger Wartezeit – entsteht der volle Jahresanspruch.

Kann ich Urlaub doppelt bekommen?

Nein. Der neue Arbeitgeber darf bereits gewährten Urlaub anrechnen. Deshalb stellt der alte Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung über den im Jahr genommenen Urlaub aus.

Was passiert mit zu viel genommenem Urlaub?

Hast du beim alten Arbeitgeber mehr Urlaub genommen, als dir anteilig zusteht, muss dieser in der Regel nicht zurückgezahlt werden (§ 5 Abs. 3 BUrlG). Der Resturlaub kann dann aber negativ ausfallen.

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