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Recht & Soziales

Pflichtteil im Erbrecht einfach erklärt

Was ist der Pflichtteil und wer hat Anspruch darauf? Verständlich erklärt: Höhe, Berechtigte, Pflichtteilsergänzung und wie man ihn geltend macht.

Aktualisiert: 2026-06-18

Wer ein nahes Familienmitglied per Testament enterbt, kann es meist nicht völlig leer ausgehen lassen. Das Erbrecht schützt die engsten Angehörigen über den sogenannten Pflichtteil. Er sichert ihnen einen Mindestanteil am Nachlass – selbst gegen den ausdrücklichen Willen des Verstorbenen.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Er steht bestimmten nahen Angehörigen zu, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Wichtig: Der Pflichtteilsberechtigte wird dadurch nicht Miterbe und hat kein Mitspracherecht beim Nachlass. Er erhält lediglich einen Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrags.

Wer hat Anspruch?

Pflichtteilsberechtigt sind nur die engsten Familienmitglieder:

  • Kinder (und falls diese verstorben sind, deren Nachkommen)
  • der Ehepartner
  • die Eltern, aber nur, wenn der Verstorbene keine Kinder hatte

Geschwister, Nichten, Neffen oder entferntere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch. Auch unverheiratete Partner gehen leer aus.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Man ermittelt also zunächst, was der Angehörige nach der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament erhalten hätte, und halbiert diesen Wert.

Ein Beispiel: Ein Vater hinterlässt zwei Kinder, eines wird enterbt. Ohne Testament hätte jedes Kind die Hälfte geerbt. Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt also die Hälfte davon, somit ein Viertel des Nachlasses. Diese Berechnung lässt sich bequem mit dem Pflichtteil-Rechner durchführen. Wie sich der gesetzliche Erbteil zusammensetzt, zeigt der Rechner zur gesetzlichen Erbfolge.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Manche versuchen, den Pflichtteil zu umgehen, indem sie zu Lebzeiten Vermögen verschenken. Davor schützt der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen aus den letzten Jahren vor dem Tod werden anteilig wieder dem Nachlass hinzugerechnet. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer wird sie berücksichtigt. Dadurch lässt sich der Pflichtteil nicht durch kurzfristige Verschenkung aushebeln.

Wie macht man den Pflichtteil geltend?

Der Anspruch muss aktiv beim Erben eingefordert werden – er wird nicht automatisch ausgezahlt. Dazu hat der Berechtigte einen Auskunftsanspruch, kann also ein Nachlassverzeichnis verlangen, um den Wert des Erbes zu kennen. Wichtig ist die Verjährung: Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der Enterbung. Wer den Anspruch erhält, sollte zudem den Erbschaftssteuer-Rechner nutzen, denn auch der Pflichtteil kann steuerpflichtig sein.

Häufige Fragen

Kann ich meine Kinder vollständig enterben? In aller Regel nicht. Selbst bei vollständiger Enterbung steht den Kindern der Pflichtteil als Geldanspruch zu. Eine komplette Entziehung ist nur in seltenen, gesetzlich eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.

Bekomme ich den Pflichtteil automatisch ausgezahlt? Nein. Du musst ihn aktiv gegenüber den Erben geltend machen und gegebenenfalls eine Auskunft über den Nachlasswert verlangen.

Wie schnell verjährt der Pflichtteil? Üblicherweise nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem du vom Erbfall und der Enterbung erfahren hast. Warte daher nicht zu lange.

Diese Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung und sind allgemein gehalten.

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