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Kinderzuschlag-Rechner (Näherung)

Schätze den Kinderzuschlag (KiZ) für Familien mit kleinem Einkommen: bis zu 297 € pro Kind, gemindert um 45 % des Einkommens über dem Elternbedarf. Näherung (Stand 2026).

Aktualisiert: 2026-06-19

Ergebnis

Kinderzuschlag pro Monat 504
Höchstbetrag (vor Anrechnung) 594
Einkommen über Bedarf 200
Minderung (45 %) 90
Kinderzuschlag pro Jahr 6.048

Formel: KiZ = max(0; (297 € × Kinder) − 45 % × max(0; Elterneinkommen − Elternbedarf))

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Der Kinderzuschlag (KiZ) unterstützt Familien, die mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf decken, aber nicht den der Kinder. Er beträgt 2026 bis zu 297 € je Kind und Monat. Übersteigt das Elterneinkommen den maßgeblichen Elternbedarf, wird der KiZ um 45 % des übersteigenden Betrags gekürzt. Dieser Rechner bildet diese Logik vereinfacht ab. Hinweis: Näherung – die Familienkasse berücksichtigt Mindesteinkommensgrenzen, Wohnkosten, Vermögen und weitere Faktoren (Stand 2026). Kein Bescheidersatz.

So funktioniert's

  1. Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder eingeben.
  2. Bereinigtes Elterneinkommen (Netto) eintragen.
  3. Maßgeblichen Elternbedarf eintragen (Regelbedarf plus anteilige Wohnkosten).
  4. Den geschätzten monatlichen Kinderzuschlag ablesen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?

Der Höchstbetrag liegt 2026 bei bis zu 297 € pro Kind und Monat. Wie viel tatsächlich ausgezahlt wird, hängt vom Einkommen und Bedarf der Familie ab.

Wie wird das Einkommen angerechnet?

Übersteigt das bereinigte Elterneinkommen den maßgeblichen Elternbedarf, wird der Kinderzuschlag um 45 % des übersteigenden Betrags gekürzt. Eigenes Einkommen der Kinder mindert deren Anteil stärker.

Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?

Eltern, die Kindergeld beziehen, ein Mindesteinkommen erreichen, aber mit dem Einkommen den Kinderbedarf nicht decken können und keinen Anspruch auf Bürgergeld dadurch hätten.

Wie genau ist diese Schätzung?

Es ist eine vereinfachte Näherung. Die Familienkasse prüft Mindesteinkommensgrenze, tatsächliche Wohnkosten, Vermögen und Kinder­einkommen individuell (Stand 2026). Maßgeblich ist der Bescheid.

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